Satzung der "Hildegard und Paul Damhorst Stiftung"

 

Präambel

Die persönliche Lebenserfahrung der Stifter war prägend für die Zielsetzung dieser kirchlichen Stiftung. Die Motivation der Stifter geht detailliert aus dem Stifter-Brief hervor, der als Anhang Bestandteil dieser Satzung ist.

 

 

§ 1   Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen "Hildegard und Paul Damhorst Stiftung".

 

Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung des bürgerlichen Rechts.

 

Sitz der Stiftung ist Münster/Westfalen.

 

 

§ 2   Gemeinnütziger und mildtätiger Zweck der Stiftung

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO), namentlich der §§ 52 und 53 der Abgabenordnung.

 

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung und für Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

 

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht mit der Schaffung und Förderung von Hilfsangeboten, Diensten und Zuwendungen für Menschen mit Behinderung als auch für Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, dies auch in der Weise, dass bestehende steuerbegünstigte Einrichtungen begünstigt, aber auch solche errichtet, ausgebaut oder erweitert werden.

 

Eine Leistung ist durch die Stiftung nur dann zu erbringen, wenn die für die Maßnahme notwendigen Kosten von dritter Seite nicht oder nicht vollständig zu beschaffen sind (Nachrangprinzip).

 

Zur Verwirklichung der Stiftungszwecke kann die Stiftung Zweckbetriebe, zum Beispiel Wohneinrichtungen, unterhalten und Hilfspersonen heranziehen.

 

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 3   Stiftungsvermögen

Dem im Stiftungsgeschäft bezifferten Grundstockvermögen werden nach dem Ableben des Stifterehepaares weitere Vermögensgegenstände zufließen.

 

Zuwendungen der Stifter von Todes wegen sind, soweit nicht anders bestimmt, dem Grundstockvermögen zuzuführen.

 

Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

 

 

§ 4   Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zu satzungsmäßigen Zwecken zeitnah zu verwenden.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes dies zulassen.

 

Das Grundstockvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 10 % des am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhanden gewesenen Grundstockvermögens in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich ist und dieser auf andere Weise nicht erreicht werden kann. In den drei folgenden Jahren sind aus den Erträgen Mittel in gleicher Höhe in angemessenem Verhältnis zum eigentlichen Stiftungszweck in das Grundstockvermögen zurückzuführen.

 

Zur Wahrung des Andenkens der Stifter sowie Ihrer nächsten Angehörigen übernimmt die Stiftung die jeweils anfallenden Kosten der Grabpflege (dauernde vollflächige Bepflanzung und Blumen-und/oder Kranzschmuck in der Weihnachtszeit) für die Dauer von 15 Jahren nach dem Tod des Längstlebenden der Stifter. Sie darf nach dem Ableben der Stifter einen Teil ihres Ertrages, jedoch höchstens ein Drittel (einschließlich Grabpflege), dazu verwenden, um die nächsten Angehörigen der Stifter in angemessener Weise nach Maßgabe des § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung zu unterhalten. Eine Rechtspflicht zur Unterstützung besteht nicht, besonders dann nicht, wenn die Mittel den Unterstützten nicht unmittelbar, ausschließlich und in Ergänzung sozialrechtlicher Ansprüche zur Verfügung stehen.

 

Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 5   Rechtsstellung der Begünstigte

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftungen nicht zu.

 

 

§ 6   Organ der Stiftung

Organ der Stiftung ist das Kuratorium. Jeweils zwei seiner Mitglieder vertreten das Kuratorium gerichtlich und außergerichtlich.

 

Das Kuratorium handelt ehrenamtlich.

 

Die Mitglieder des Kuratoriums haften der Stiftung für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 720 € jährlich nicht übersteigt.

 

 

§ 7   Das Kuratorium

Das Kuratorium besteht aus mindestens drei und aus höchstens fünf Personen.

 

Die Bestellung des ersten Kuratoriums erfolgt durch die Stifter.

 

Die Stifter sind geborene Mitglieder auf Lebenszeit. Die Amtszeit der weiteren Mitglieder beträgt sechs Jahre. Die Wiederbestellung ist möglich. Die Amtszeit eines Mitglieds endet mit der Vollendung dessen 75. Lebensjahres; diese zeitliche Beschränkung gilt nicht für die Stifter.

 

Ein Mitglied des Kuratoriums kann durch den Bischof zu Münster berufen werden.

 

Die weiteren Mitglieder des Kuratoriums werden durch die Stifter benannt.

 

Im Falle des Ausscheidens oder des Versterbens eines Mitglieds des Kuratoriums bestimmen die verbliebenen Mitglieder des Kuratoriums mit einfacher Mehrheit ein ersetzendes Mitglied. Die Berufung eines Mitglieds des Kuratoriums ist dem Bischof zu Münster unverzüglich schriftlich mitzuteilen und bedarf dessen Bestätigung.

 

Bis zu der Neubestellung eines Mitglieds des Kuratoriums verbleibt das ausscheidende Mitglied im Amt.

 

Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie deren/dessen Vertreterin/Vertreter.

 

Das Kuratorium kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder.

 

 

§ 8   Aufgaben des Kuratoriums

Das Kuratorium vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Es handelt durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit dessen Vertreter oder einem weiteren Mitglied des Kuratoriums. Bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt dessen Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Kuratoriums.

 

Das Kuratorium hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Es ist insbesondere zuständig für:

  • Die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel
  • Den Beschluss über die Anlage des Stiftungsvermögens
  • Die Entscheidung über grundsätzliche Angelegenheiten
  • Die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes
  • Die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers
  • Die jährliche Aufstellung eines Berichtes zu der Erfüllung des Stiftungszwecks
  • Die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen
  • Die Beschlüsse über die Vornahme von Rechtsgeschäften, die gemäß dem Stiftungsrecht (NW) in seiner jeweils gültigen Fassung der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde bedürfen
  • Die Genehmigung des Geschäftsberichts für das abgelaufene Rechnungsjahr und des Haushaltsplans für das neue Rechnungsjahr
  • Die Wahl des Wirtschaftsprüfers, der die Jahresabrechnung bis zum ein 31. Mai eines Jahres zu prüfen hat

Das Kuratorium entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

Das Kuratorium kann für seine Tätigkeiten eine Geschäftsordnung beschließen und Verträge abschließen, auch solche, die eine angemessene entgeltliche Tätigkeit von Dienstleistern betreffen.

 

Das Kuratorium ist berechtigt, für einzelne seiner Mitglieder Aufwandsentschädigungen zu beschließen, die sich auf einen Arbeitsaufwand beziehen, der im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit üblicherweise nicht zuzumuten ist. Bei einer solchen Aufwandsentschädigung für einzelne oder zeitlich begrenzte Tätigkeiten entsteht aus ihnen kein Rechtsanspruch für die Zukunft.

 

Das Kuratorium ist berechtigt, eine Geschäftsführung in der Weise zu beschließen, dass diese einer anderen Stiftung oder einem Unternehmen übertragen wird; diese müssen gemeinnützig sein und den Stiftungszweck bzw. Unternehmenszweck haben, der demjenigen der Stiftung entspricht oder zumindest nahe kommt.

 

 

§ 9   Sitzungen des Kuratoriums

Das Kuratorium tritt bei Bedarf, wenigstens aber zweimal jährlich zusammen.

 

Auf Verlangen von mindestens zwei seiner Mitglieder ist eine Sitzung des Kuratoriums unverzüglich einzuberufen.

 

Der/die Vorsitzende eines Kuratoriums hat die Mitglieder des Kuratoriums schriftlich oder mittels E-Mails unter Angabe der Tagesordnung so rechtzeitig zur Sitzung einzuladen, dass die Ladung ihm mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zugeht; mit Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums kann auf die vorgenannte Frist allgemein oder zeitlich begrenzt verzichtet werden.

 

Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden des Kuratoriums, bzw. im Falle seiner Verhinderung die seines/ihres Vertreters.

 

Mit Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Kuratoriums sowie für Beschlüsse nach § 10 dieser Satzung, die gemäß den stiftungsrechtlichen Bestimmungen genehmigungspflichtig sind.

 

 

§ 10   Satzungs-Änderung

Das Kuratorium kann mit einer Mehrheit von drei Vierteln aller satzungsgemäßen Mitglieder des Kuratoriums eine Änderung der Satzung beschließen, wenn die Anpassung an veränderte Verhältnisse als notwendig erscheint. Der Stiftungszweck darf dabei in seinem Wesen nicht geändert werden.

 

Der Beschluss im Sinne des vorherigen Absatzes bedarf der Zustimmung der Stiftungsbehörde.

 

Wird die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich oder ändern sich die Verhältnisse derart, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr als sinnvoll erscheint, kann das Kuratorium die Änderung des Stiftungszwecks, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 Stiftungsordnung oder die Auflösung der Stiftung beschließen.

 

 

§ 11   Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Katholische Kirchengemeinde St. Mauritz in Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks oder diesem so nahe wie möglich kommende Zwecke zu verwenden hat. Wird die Stiftung aufgehoben bzw. aufgelöst, ist der Zweck der Stiftung nur noch die Liquidation der Stiftung.

 

 

§ 12   Stiftungsbehörde

Die Stiftung untersteht der kirchlichen Stiftungsaufsicht des Bischofs zu Münster, namentlich des Bischöflichen Generalvikariats Münster, Domplatz 27 in 48143 Münster. Die Stiftung untersteht ferner der Aufsicht der staatlichen Stiftungsbehörde.

 

Die Stiftungsbehörden sind auf Verlangen über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten; ihnen ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

 

Die kirchlichen und staatlichen stiftungsbehördlichen Unterrichtungs-, Anzeige- und Zustimmungs-und Genehmigungsbefugnis sind zu beachten.

 

 

§ 13   Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

 

§ 14   Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit dem Tag der Zustellung der Anerkennungsurkunde in Kraft.

 

 

Fassung der Satzung vom 19. April 2016