Satzung der "Hildegard und Paul Damhorst Stiftung"

 

Präambel

Die persönliche Lebenserfahrung der Stifter war prägend für die Zielsetzung dieser kirchlichen Stiftung. Die Motivation der Stifter geht detailliert aus dem Stifter-Brief hervor, der als Anhang Bestandteil dieser Satzung ist.

 

 

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen "Hildegard und Paul Damhorst Stiftung".

 

Sie ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts.

 

Sitz der Stiftung ist Münster/Westfalen.

 

 

§ 2 Gemeinnütziger und mildtätiger Zweck der Stiftung

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO), namentlich der §§ 52 und 53 der Abgabenordnung.

 

Zweck der Stiftung ist die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderung und für Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind.

 

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht mit der Schaffung und Förderung von Hilfsangeboten, Diensten und Zuwendungen für Menschen mit Behinderung als auch für Personen, die aufgrund ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, dies auch in der Weise, dass bestehende steuerbegünstigte Einrichtungen begünstigt, aber auch solche errichtet, ausgebaut oder erweitert werden.

 

Eine Leistung ist durch die Stiftung nur dann zu erbringen, wenn die für die Maßnahme notwendigen Kosten von dritter Seite nicht oder nicht vollständig zu beschaffen sind (Nachrangprinzip).

 

Zur Verwirklichung der Stiftungszwecke kann die Stiftung Zweckbetriebe, zum Beispiel Wohneinrichtungen, unterhalten und Hilfspersonen heranziehen.

 

Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

 

 

§ 3 Stiftungsvermögen

Dem im Stiftungsgeschäft bezifferten Grundstockvermögen werden nach dem Ableben des Stifterehepaares weitere Vermögensgegenstände zufließen.

 

Zuwendungen der Stifter von Todes wegen sind, soweit nicht anders bestimmt, dem Grundstockvermögen zuzuführen.

 

Das Grundstockvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Grundstockvermögen wachsen diejenigen Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung aufgrund einer Verfügung von Todes wegen können ebenfalls dem Grundstockvermögen zugeführt werden.

 

 

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

Die Erträge des Stiftungsvermögens und die ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zu satzungsmäßigen Zwecken zeitnah zu verwenden.

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies erforderlich ist, um ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke nachhaltig erfüllen zu können und soweit für die Verwendung der Rücklage konkrete Ziel- und Zeitvorstellungen bestehen. Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechtes dies zulassen.

 

Das Grundstockvermögen kann in einzelnen Geschäftsjahren bis zur Höhe von 10 % des am Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres vorhanden gewesenen Grundstockvermögens in Anspruch genommen werden, wenn dies zur Erfüllung des Stiftungszweckes erforderlich ist und dieser auf andere Weise nicht erreicht werden kann. In den drei folgenden Jahren sind aus den Erträgen Mittel in gleicher Höhe in angemessenem Verhältnis zum eigentlichen Stiftungszweck in das Grundstockvermögen zurückzuführen.

 

Zur Wahrung des Andenkens der Stifter sowie Ihrer nächsten Angehörigen übernimmt die Stiftung die jeweils anfallenden Kosten der Grabpflege (dauernde vollflächige Bepflanzung und Blumen-und/oder Kranzschmuck in der Weihnachtszeit) für die Dauer von 15 Jahren nach dem Tod des Längstlebenden der Stifter. Sie darf nach dem Ableben der Stifter einen Teil ihres Ertrages, jedoch höchstens ein Drittel (einschließlich Grabpflege), dazu verwenden, um die nächsten Angehörigen der Stifter in angemessener Weise nach Maßgabe des § 58 Nr. 6 der Abgabenordnung zu unterhalten. Eine Rechtspflicht zur Unterstützung besteht nicht, besonders dann nicht, wenn die Mittel den Unterstützten nicht unmittelbar, ausschließlich und in Ergänzung sozialrechtlicher Ansprüche zur Verfügung stehen.

 

Geschäftsjahr der Stiftung ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigte

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftungen nicht zu.

 

 

§ 6 Organ der Stiftung

Organ der Stiftung ist der Vorstand. Jeweils zwei seiner Mitglieder vertreten den Vorstand gerichtlich und außergerichtlich.

 

Der Vorstand handelt ehrenamtlich.

 

Die Mitglieder des Vorstands haften der Stiftung für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit sie unentgeltlich tätig sind oder für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, die 720 € jährlich nicht übersteigt.

 

 

§ 7 DER VORSTAND

Der Vorstand besteht aus mindestens drei und aus höchstens fünf Personen.

 

Die Bestellung des ersten Vorstands erfolgt durch die Stifter.

 

Die Stifter sind geborene Mitglieder auf Lebenszeit. Die Amtszeit der weiteren Mitglieder beträgt sechs Jahre. Die Wiederbestellung ist möglich. Die Amtszeit eines Mitglieds endet mit der Vollendung dessen 75. Lebensjahres; diese zeitliche Beschränkung gilt nicht für die Stifter.

 

Ein Mitglied des Vorstands kann durch den Bischof zu Münster berufen werden.

 

Die weiteren Mitglieder des Vorstands werden durch die Stifter benannt.

 

Im Falle des Ausscheidens oder des Versterbens eines Mitglieds des Vorstands bestimmen die verbliebenen Mitglieder des Vorstands mit einfacher Mehrheit ein ersetzendes Mitglied. Die Berufung eines Mitglieds des Vorstands ist dem Bischof zu Münster unverzüglich schriftlich mitzuteilen und bedarf dessen Bestätigung.

 

Bis zu der Neubestellung eines Mitglieds des Vorstands verbleibt das ausscheidende Mitglied im Amt.

 

Der Vorstand wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden sowie deren/dessen Vertreterin/Vertreter.

 

Der Vorstand kann ihm angehörende Mitglieder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes abberufen. Die Abberufung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder.

 

 

§ 8 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Er handelt durch seinen Vorsitzenden gemeinsam mit dessen Vertreter oder einem weiteren Mitglied des Vorstands. Bei Verhinderung des Vorsitzenden handelt dessen Vertreter gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstands.

 

Der Vorstand hat im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Er ist insbesondere zuständig für:

  • Die gewissenhafte und sparsame Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel
  • Den Beschluss über die Anlage des Stiftungsvermögens
  • Die Entscheidung über grundsätzliche Angelegenheiten
  • Die Aufstellung eines Wirtschaftsplanes
  • Die Aufstellung der Jahresabrechnung einschließlich einer Vermögensübersicht und die Bestellung eines Rechnungsprüfers
  • Die jährliche Aufstellung eines Berichtes zu der Erfüllung des Stiftungszwecks
  • Die Beschlussfassung über die Verwendung der Erträgnisse des Stiftungsvermögens und der ihm nicht zuwachsenden Zuwendungen
  • Die Beschlüsse über die Vornahme von Rechtsgeschäften, die gemäß dem Stiftungsrecht (NW) in seiner jeweils gültigen Fassung der Genehmigung der Stiftungsaufsichtsbehörde bedürfen
  • Die Genehmigung des Geschäftsberichts für das abgelaufene Rechnungsjahr und des Haushaltsplans für das neue Rechnungsjahr
  • Die Wahl des Wirtschaftsprüfers, der die Jahresabrechnung bis zum ein 31. Mai eines Jahres zu prüfen hat

Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.

 

Der Vorstand kann für seine Tätigkeiten eine Geschäftsordnung beschließen und Verträge abschließen, auch solche, die eine angemessene entgeltliche Tätigkeit von Dienstleistern betreffen.

 

Der Vorstand ist berechtigt, für einzelne seiner Mitglieder Aufwandsentschädigungen zu beschließen, die sich auf einen Arbeitsaufwand beziehen, der im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit üblicherweise nicht zuzumuten ist. Bei einer solchen Aufwandsentschädigung für einzelne oder zeitlich begrenzte Tätigkeiten entsteht aus ihnen kein Rechtsanspruch für die Zukunft.

 

Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsführung in der Weise zu beschließen, dass diese einer anderen Stiftung oder einem Unternehmen übertragen wird; diese müssen gemeinnützig sein und den Stiftungszweck bzw. Unternehmenszweck haben, der demjenigen der Stiftung entspricht oder zumindest nahe kommt.

 

 

§ 9 Sitzungen des Vorstands

Der Vorstand tritt bei Bedarf, wenigstens aber zweimal jährlich zusammen.

 

Auf Verlangen von mindestens zwei seiner Mitglieder ist eine Sitzung des Vorstands unverzüglich einzuberufen.

 

Der/die Vorsitzende des Vorstands hat die Mitglieder des Vorstands schriftlich oder mittels E-Mails unter Angabe der Tagesordnung so rechtzeitig zur Sitzung einzuladen, dass die Ladung ihm mindestens zwei Wochen vor der Sitzung zugeht; mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands kann auf die vorgenannte Frist allgemein oder zeitlich begrenzt verzichtet werden.

 

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden des Vorstands, bzw. im Falle seiner Verhinderung die seines/ihres Vertreters.

 

Mit Zustimmung aller Mitglieder des Vorstands können Beschlüsse auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden; dies gilt nicht für die Bestellung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstands sowie für Beschlüsse nach § 10 dieser Satzung, die gemäß den stiftungsrechtlichen Bestimmungen genehmigungspflichtig sind.

 

 

§ 10 Satzungsänderungen, Umgestaltung, Zusammen- und Zulegung, Auflösung

Änderungen der Stiftungssatzung richten sich nach dieser Satzung und dem jeweils gültigen Stiftungsrecht. Ein Beschluss zur Änderung der Stiftungssatzung bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller satzungsgemäßen Mitglieder des Vorstands. Die Gemeinnützigkeit der Stiftung darf nicht beeinträchtigt werden.


Die Voraussetzungen für die Zulegung der Stiftung zu oder die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung richten sich nach dieser Satzung und dem jeweils gültigen Stiftungsrecht. Der hierfür erforderliche Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller satzungsgemäßen Mitglieder des Vorstands. Für die Zulegung bzw. Zusammenlegung bedarf es eines schriftlichen Vertrages. Der Zulegungs- oder der Zusammenlegungsvertrag bedarf der Genehmigung durch die für die übernehmende Stiftung nach Landesrecht zuständige Behörde.

 

Die Voraussetzungen für die Auflösung richten sich nach dieser Satzung und dem jeweils gültigen Stiftungsrecht. Der erforderliche Beschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln aller satzungsgemäßen Mitglieder des Vorstands.

 

Beschlüsse nach Absatz 1 und 3 sind der staatlichen und der kirchlichen Stiftungsbehörde umgehend zuzuleiten. Die Änderung wird erst mit der Genehmigung der Stiftungsbehörden wirksam.

 

Beschlüsse über Satzungsänderungen, über Zu- bzw. Zusammenlegung, über die Umgestaltung in eine Verbrauchsstiftung sowie über die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

 

§ 11 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das verbleibende Vermögen an die Katholische Kirchengemeinde St. Mauritz in Münster, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Stiftungszwecks oder diesem so nahe wie möglich kommende Zwecke zu verwenden hat. Wird die Stiftung aufgehoben bzw. aufgelöst, ist der Zweck der Stiftung nur noch die Liquidation der Stiftung.

 

 

§ 12 Stiftungsbehörde

Kirchliche Stiftungsbehörde ist das Bischöfliche Generalvikariat in Münster.

 

Staatliche Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Münster, oberste staatliche Stiftungsbehörde ist das für das Stiftungsrecht zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen.

 

Die kirchlichen und staatlichen Anerkennungs- und Genehmigungserfordernisse und Vorlagepflichten sind zu beachten.

 

 

§ 13 Stellung des Finanzamtes

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

 

§ 14 Prävention von sexuellem Missbrauch

Die „Ordnung für den Umgang mit sexuellem Missbrauch Minderjähriger und schutz- oder hilfebedürftiger Erwachsener durch Kleriker und sonstige Beschäftigte im kirchlichen Dienst“ und die „Rahmenordnung Prävention gegen sexualisierte Gewalt an Minderjährigen und schutz- oder hilfebedürftigen Erwachsenen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz“ finden in ihrer jeweiligen im Amtsblatt des Bistums Münster veröffentlichten Fassung Anwendung.

 

 

§ 15 Inkrafttreten

Die geänderte Satzung tritt mit Genehmigung der kirchlichen und staatlichen Stiftungsbehörde in Kraft.

 

 

Fassung der Satzung von 2025